Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung § 3

Kurztitel

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1954

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.10.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Absatz 2, angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen:

„ANGEMELDET

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WBG.“

Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster römisch zwei des Anhanges Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.

  1. Absatz 3,Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10001923

Dokumentnummer

NOR12025397

Alte Dokumentnummer

N2195418773R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/237/P3/NOR12025397

Navigation im Suchergebnis