§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Absatz 2, angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen:
„ANGEMELDET
§ 7 Abs. 1 Z 2 WBG.“Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WBG.“
Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster II des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster römisch zwei des Anhanges Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.
(3)Absatz 3,Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.