Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien) Art. 3

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1954

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3.

Die Erzeugnisse, für welche die im Anhang enthaltenen, durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen oder Benennungen verwendet werden, müssen im Zeitpunkt der Einfuhr von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Dieses kann von jeder Behörde, Organisation oder Vereinigung ausgestellt werden, welche vom Absendungsland namhaft gemacht und vom Bestimmungsland ausdrücklich anerkannt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001927

Dokumentnummer

NOR12025450

Alte Dokumentnummer

N2195424721S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/235/A3/NOR12025450

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