Nachdem das auf der 3. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Oktober 1921 angenommene Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft (in der Fassung des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946 über die Abänderung der Schlußartikel), welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend den Schutz der landwirtschaftlichen Arbeiter gegen Unfälle, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Landwirtschaft), 1921, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation: