Bundesrecht konsolidiert

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Auslandstitel-Bereinigungsgesetz § 3

Kurztitel

Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Besitzer eines nach Paragraph 2, Absatz eins, verlautbarten Auslandstitels kann bis 31. Dezember 1954 beim Handelsgericht Wien die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind. An Stelle des Handelsgerichtes Wien kann auch ein Schiedsgericht vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Der Feststellungsantrag kann noch innerhalb weiterer zwei Jahre nach Ablauf der vorgenannten Frist eingebracht werden, wenn der Besitzer durch ein unverschuldetes oder unüberwindliches Hindernis an der früheren Antragstellung gehindert war.
  3. Absatz 3,Wer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme über seinen Auslandstitel nicht verfügen kann, hat seine Ansprüche binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Glaubhaftmachung des Sachverhaltes und unter Angabe der Merkmale, insbesondere der Stücknummer, des Auslandstitels dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen. Entschädigungsansprüche dieser Personen werden besonders geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10003840

Dokumentnummer

NOR12042521

Alte Dokumentnummer

N3195426100L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/22/P3/NOR12042521

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