Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Z 3
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Art. II Z 2,
BGBl. Nr. 530/1993Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII,
BGBl. Nr. 818/1993.
Text
§ 2. Befreiungen.Paragraph 2, Befreiungen.
Von der Gewerbesteuer sind befreit:
die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach Paragraph 12, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden; die Oesterreichische Nationalbank;
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,); Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, Litera a, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,
Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;
Pensions- und Unterstützungskassen insoweit, als sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind.Pensions- und Unterstützungskassen insoweit, als sie gemäß Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind.
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 8, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;gewerbliche Betriebe im Sinne des Artikel römisch fünf, Litera d, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
Kreditinstitute im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Sporttoto, Toto, Verein, Witwenkasse, Waisenkasse, Sterbekasse,
Krankenkasse, Krankenhaus, Bank, Landwirtschaft,
Erwerbsgenossenschaft, Gemeinnütziges Unternehmen, Vertriebsstelle,
Verkaufsstelle
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12052943
Alte Dokumentnummer
N3199332113J