Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbesteuergesetz 1953 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Z 3
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Art. II Z 2, BGBl. Nr. 530/1993
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

Text

Paragraph 2, Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

  1. Ziffer eins
    die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach Paragraph 12, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
  2. Ziffer 2
    die Oesterreichische Nationalbank;
  3. Ziffer 3
    Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,);
  5. Ziffer 5
    Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
  6. Ziffer 6
    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;
  7. Ziffer 7
    1. Litera a
      Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, Litera a, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,
    2. Litera b
      Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
  8. Ziffer 8
    Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;
  9. Ziffer 9
    Pensions- und Unterstützungskassen insoweit, als sie gemäß Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind.
  10. Ziffer 10
    kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 8, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
  11. Ziffer 11
    gewerbliche Betriebe im Sinne des Artikel römisch fünf, Litera d, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
  12. Ziffer 12
    Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
  13. Ziffer 13
    Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
  14. Ziffer 14
    Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Sporttoto, Toto, Verein, Witwenkasse, Waisenkasse, Sterbekasse,
Krankenkasse, Krankenhaus, Bank, Landwirtschaft,
Erwerbsgenossenschaft, Gemeinnütziges Unternehmen, Vertriebsstelle,
Verkaufsstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12052943

Alte Dokumentnummer

N3199332113J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/2/P2/NOR12052943

Navigation im Suchergebnis