Bundesrecht konsolidiert

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Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz § 7

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

28.08.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 7,

Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt folgendes:

  1. Litera a
    Die anläßlich der Auflösung solcher Fonds eingetretenen Vermögensübertragungen sind Vermögensentziehungen im Sinne der Rückstellungsgesetze;
  2. Litera b
    zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 2, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014

Gesetzesnummer

10005232

Dokumentnummer

NOR12058614

Alte Dokumentnummer

N4195414474P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/197/P7/NOR12058614

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