Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapierbereinigungsgesetz § 1

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.08.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT.
Wertpapierbereinigung.

Paragraph eins, Anwendungsbereich und Aufruf.

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ inländische Wertpapiere bestimmter Art zur Anmeldung aufrufen, wenn es dies zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse der Wertpapierart für erforderlich hält. Die Kundmachung hat die aufgerufene Wertpapierart und eine Anmeldefrist von sechs Monaten anzugeben. Sie hat darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend angemeldete Wertpapiere kraftlos werden und die darin verkörperten Ansprüche untergehen (Paragraph 17, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Inländische Wertpapiere im Sinne es Absatz eins, sind Teilschuldverschreibungen und Aktien (Zwischenscheine) samt dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person mit dem Sitz im Inland ausgestellt worden sind; ferner Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind. Inländische Wertpapiere gelten als im Inland belegen.
  3. Absatz 3,Auf die vor dem 31. März 1945 entstandenen Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an erst später auszugebenden Wertpapieren sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Girosammelstücke sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Aussteller einer Wertpapierart kann beim Bundesministerium für Finanzen beantragen, daß diese Wertpapierart nicht aufgerufen werde. Gibt das Bundesministerium für Finanzen dem Antrag statt, so hat es binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, daß die Wertpapierart nicht aufgerufen werden wird.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen kann auch von Amts wegen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundmachen, welche Wertpapierarten nicht aufgerufen werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II und IV, BGBl. Nr. 133/1958

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025406

Alte Dokumentnummer

N2195422755S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P1/NOR12025406

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