„Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen fallen unter den Kompetenztatbestand: “Bevölkerungspolitik” des Art. 12 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.“„Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen fallen unter den Kompetenztatbestand: “Bevölkerungspolitik” des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.“