Abschnitt IAbschnitt römisch eins
§ 1. Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück. Paragraph eins, Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im Paragraph 2, angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.