(3)Absatz 3,Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. d oder gemäß Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.Bei einer Anklage gemäß Artikel 142, Absatz 2, Litera d, oder gemäß Artikel 102 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Artikel 103, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.