Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch eins. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
  2. Absatz 2,Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof beauftragt sind.
  3. Absatz 3,Bei einer Anklage gemäß Artikel 142, Absatz 2, Litera d, oder gemäß Artikel 102 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Artikel 103, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.

Anmerkung

Art. 102a Abs. 3 nunmehr Art. 142 Abs. 2 lit. g B-VG; geändert durch
BVG BGBl. Nr. 215/1962.

Schlagworte

Staatsgerichtsbarkeit, Bundesorgan

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004626

Alte Dokumentnummer

N1195311115P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P72/NOR12004626

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