Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 66,

Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Artikel 140 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50, des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen des Abschnittes F, hinsichtlich anderer Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
  2. Ziffer 2
    Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.
  3. Ziffer 3
    Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Landesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen, betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung eines Landtages abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann zuzustellen.
  4. Ziffer 4
    Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Artikel 140 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Artikel 139, Absatz 5, oder Artikel 140, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichneten Anmerkung, richtig: bezeichnenden) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Genehmigungsbeschlusses oder einer allfälligen Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen, erloschen ist.

Schlagworte

Ladung, Aufhebung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12012699

Alte Dokumentnummer

N1198811369F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P66/NOR12012699

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