Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen als verfassungswidrig aufgehoben werden.
  2. Absatz 2,Lautet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Aufhebung, so ist es auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. In der nach Artikel 140, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung muß zum Ausdruck gebracht werden, daß das Gesetz durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.

Schlagworte

Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004618

Alte Dokumentnummer

N1195311107P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P64/NOR12004618

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