(1)Absatz eins,Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof, einem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht oder einem unabhängigen Verwaltungssenat gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.