Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof, einem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht oder einem unabhängigen Verwaltungssenat gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
  2. Absatz 2,Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshofe vorliegt.
  3. Absatz 3,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monate nach Einlangen des Antrages zu fällen.

Schlagworte

Ladung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12013216

Alte Dokumentnummer

N1199011239H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P63/NOR12013216

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