Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

F. Bei Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von

Gesetzen (Artikel 140, des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins,, die von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages eingebracht werden und nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragen, sind von allen Antragstellern zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.
  3. Absatz 3,Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche gerichtliche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. Absatz 4,Hat das Gericht das Gesetz, dessen Überprüfung es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden, so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

Schlagworte

Gesetzesprüfung, Individualantrag

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004616

Alte Dokumentnummer

N1195311105P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P62/NOR12004616

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