(2)Absatz 2,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung einer Verordnung, so muss in der nach Art. 139 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung einer Verordnung, so muss in der nach Artikel 139, Absatz 5, B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.