(1)Absatz eins,Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
im Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, und § 22 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 13/1979;im Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, und Paragraph 22, Absatz eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,; im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;
im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871;im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75 aus 1871,; im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985;im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 – UVG, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,; im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung; im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.