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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 57a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57a

Inkrafttretensdatum

21.10.2016

Außerkrafttretensdatum

20.07.2023

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 57 a,
  1. Absatz eins,Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
    2. Ziffer 2
      im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
    3. Ziffer 3
      im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
    4. Ziffer 4
      im Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, und Paragraph 22, Absatz eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,;
    5. Ziffer 5
      im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;
    6. Ziffer 6
      im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75 aus 1871,;
    7. Ziffer 7
      im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 – UVG, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,;
    8. Ziffer 8
      im Insolvenzverfahren;
    9. Ziffer 9
      im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
    10. Ziffer 10
      im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.
  2. Absatz 2,Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Paragraph 38, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat über die Erfordernisse des Paragraph 57, hinaus zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. Absatz 4,Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
  5. Absatz 5,Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
  6. Absatz 6,In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40187183

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P57a/NOR40187183

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