(1)Absatz eins,Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund (Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß jedes der Länder oder das Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den Antrag auf Entscheidung stellen.Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund (Artikel 138, Absatz eins, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß jedes der Länder oder das Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den Antrag auf Entscheidung stellen.