Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
08.02.1958
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 41.Paragraph 41,
Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.
Schlagworte
Kostenersatz
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004595
Alte Dokumentnummer
N1195311084P