Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

08.02.1958

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 41,

Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.

Schlagworte

Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004595

Alte Dokumentnummer

N1195311084P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P41/NOR12004595

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