Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 39

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Entscheidung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40254659

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P39/NOR40254659

Navigation im Suchergebnis