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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 39
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 38 am 04.10.2026
§ 40 am 04.10.2026
Alle Fassungen
§ 39 heute
§ 39 gültig ab 21.07.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
§ 39 gültig von 05.07.1953 bis 20.07.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 88/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
21.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 39.
Paragraph 39,
(1)
Absatz eins,
Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.
(2)
Absatz 2,
Zur Vorbereitung der Entscheidung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3)
Absatz 3,
Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
Im RIS seit
21.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40254659
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P39/NOR40254659
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