Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36g
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36g.Paragraph 36 g,
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit einer Überprüfung kann der Rechnungshof oder die politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen (§ 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit einer Überprüfung kann der Rechnungshof oder die politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen (Paragraph 10, Absatz 10, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden
Im RIS seit
28.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40245704