Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36b
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36b.Paragraph 36 b,
Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
Anmerkung
Art. 6 Z 46 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand (die Abstände) zwischen der Bezeichnung des Paragraphen und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40045935