Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 29

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen; es hat den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Stimmführer des Verfassungsgerichtshofes, die erschienenen Parteien und deren Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein besonderes Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004583

Alte Dokumentnummer

N1195311072P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P29/NOR12004583

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