Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verfassungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40139459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P19a/NOR40139459

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