(6)Absatz 6,Der Bundesrechenzentrum GmbH und der ARGE ELAK GmbH & Co OG obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Der Bundesrechenzentrum GmbH und der ARGE ELAK GmbH & Co OG obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016, Seite 1), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.