Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
05.07.1953
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach § 28 - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach Paragraph 28, - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Der Verfassungsgerichtshof verfaßt nach Abschluß eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
Anmerkung
1. Kundmachung des Bundeskanzleramtes,
BGBl. Nr. 202/1946, betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.
2. Zur Geschäftsordnung: Grundlage in Art. 148 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Strafe, Ordnungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004568
Alte Dokumentnummer
N1195311057P