Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach Paragraph 28, - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Der Verfassungsgerichtshof verfaßt nach Abschluß eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

Anmerkung

1. Kundmachung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 202/1946, betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.
2. Zur Geschäftsordnung: Grundlage in Art. 148 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Strafe, Ordnungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004568

Alte Dokumentnummer

N1195311057P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P14/NOR12004568

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