Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 13b

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 13 b,
  1. Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.

Anmerkung

vorher § 13a

Schlagworte

geldentschädigungsrechtliche Ansprüche

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40263283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P13b/NOR40263283

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