Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:
    1. Litera a
      in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;
    2. Litera b
      wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
  3. Absatz 3,Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.
  4. Absatz 4,Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es sich um gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.
  6. Absatz 6,Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

Schlagworte

Ausschluß, Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P12/NOR40045925

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