Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Erster Abschnitt, Organisation des Verfassungsgerichtshofes.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2,Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Artikel 147, Absatz 2, B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

Anmerkung

Grundlage in Art. 147 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12015270

Alte Dokumentnummer

N1199530005L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P1/NOR12015270

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