Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
18.01.1953
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EGEO
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen in bezug auf die Exekutionsführung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg als ausnahmsweise Begünstigungen zustehenden Rechte sind mit der Einschränkung unberührt geblieben, daß ohne Rücksicht auf die darüber in den Satzungen enthaltenen abweichenden Bestimmungen:
hinsichtlich der Mitwirkung der ordentlichen Gerichte am Exekutionsvollzug ausschließlich die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden sind;
bei einer Zwangsverwaltung zugunsten dieser Gesellschaften, Anstalten und Vereine für die Ernennung des Verwalters die Vorschriften der §§ 106 bis 108 der Exekutionsordnung maßgebend sind;bei einer Zwangsverwaltung zugunsten dieser Gesellschaften, Anstalten und Vereine für die Ernennung des Verwalters die Vorschriften der Paragraphen 106 bis 108 der Exekutionsordnung maßgebend sind;
die Zulässigkeit und die Bedingungen des Eintrittes in ein anhängiges Verfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung über den Beitritt zu einem Exekutionsverfahren zu beurteilen sind;
für den Zuschlag von versteigerten beweglichen körperlichen Sachen die Vorschriften der §§ 277 und 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung zu gelten haben.für den Zuschlag von versteigerten beweglichen körperlichen Sachen die Vorschriften der Paragraphen 277 und 280 Absatz 2, der Exekutionsordnung zu gelten haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025258
Alte Dokumentnummer
N2195318281R