Bundesrecht konsolidiert

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Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung Art. 4

Kurztitel

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

18.01.1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGEO

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Artikel römisch vier.

Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen in bezug auf die Exekutionsführung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg als ausnahmsweise Begünstigungen zustehenden Rechte sind mit der Einschränkung unberührt geblieben, daß ohne Rücksicht auf die darüber in den Satzungen enthaltenen abweichenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Mitwirkung der ordentlichen Gerichte am Exekutionsvollzug ausschließlich die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden sind;
  2. Ziffer 2
    bei einer Zwangsverwaltung zugunsten dieser Gesellschaften, Anstalten und Vereine für die Ernennung des Verwalters die Vorschriften der Paragraphen 106 bis 108 der Exekutionsordnung maßgebend sind;
  3. Ziffer 3
    die Zulässigkeit und die Bedingungen des Eintrittes in ein anhängiges Verfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung über den Beitritt zu einem Exekutionsverfahren zu beurteilen sind;
  4. Ziffer 4
    für den Zuschlag von versteigerten beweglichen körperlichen Sachen die Vorschriften der Paragraphen 277 und 280 Absatz 2, der Exekutionsordnung zu gelten haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025258

Alte Dokumentnummer

N2195318281R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/6/A4/NOR12025258

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