Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 27
Inkrafttretensdatum
18.01.1953
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EGEO
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel XXVII.Artikel römisch 27 .
(1)Absatz eins,Wo schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Exekutionsordnung in Geltung gestandene Rechtsvorschriften die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung oder einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklären, sind in bezug auf die vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und das Verfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung über Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (§§ 370 bis 377) und über einstweilige Verfügungen (§§ 378 bis 402) anzuwenden. Insofern die Zuständigkeit in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt ist, sind die fraglichen Exekutions- oder Sicherungsmaßregeln bei dem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu deren Bewilligung berufenen Gericht anzusuchen.Wo schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Exekutionsordnung in Geltung gestandene Rechtsvorschriften die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung oder einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklären, sind in bezug auf die vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und das Verfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung über Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Paragraphen 370 bis 377) und über einstweilige Verfügungen (Paragraphen 378 bis 402) anzuwenden. Insofern die Zuständigkeit in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt ist, sind die fraglichen Exekutions- oder Sicherungsmaßregeln bei dem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu deren Bewilligung berufenen Gericht anzusuchen.
Schlagworte
Exekutionsmaßregel, Bewilligungsgericht
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025281
Alte Dokumentnummer
N2195318304R