Bundesrecht konsolidiert

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Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung Art. 27

Kurztitel

Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

18.01.1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGEO

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Artikel römisch 27 .

  1. Absatz eins,Wo schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Exekutionsordnung in Geltung gestandene Rechtsvorschriften die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung oder einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklären, sind in bezug auf die vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und das Verfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung über Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Paragraphen 370 bis 377) und über einstweilige Verfügungen (Paragraphen 378 bis 402) anzuwenden. Insofern die Zuständigkeit in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt ist, sind die fraglichen Exekutions- oder Sicherungsmaßregeln bei dem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu deren Bewilligung berufenen Gericht anzusuchen.
  2. Absatz 2,(Entfällt.)

Schlagworte

Exekutionsmaßregel, Bewilligungsgericht

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025281

Alte Dokumentnummer

N2195318304R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/6/A27/NOR12025281

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