„1.Ziffer eins Die verwaltungsbehördliche Erfassung landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen, dient der Neuordnung und dauernden Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).Die verwaltungsbehördliche Erfassung landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen, dient der Neuordnung und dauernden Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
2.Ziffer 2 Das Anerbenrecht selbst ist in seiner materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).“Das Anerbenrecht selbst ist in seiner materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).“