für Ansprüche auf Vermögen, sofern in der Zeit nach Beendigung der deutschen Besetzung Österreichs die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen ist, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung lag, oder das Recht durch eine solche Tatsache betroffen war. Die zur Entscheidung über den Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.