Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungssteuergesetz 1953 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1953

Außerkrafttretensdatum

28.11.1997

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 9, Erstattung der Steuer.

  1. Absatz eins,Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
  2. Absatz 2,Die Steuer wird nicht erstattet:
    1. Ziffer eins
      bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
    3. Ziffer 3
      wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
  3. Absatz 3,Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.

Anmerkung

Zu Abs. 2: VersicherungsvertragsG 1958, BGBl. 2/1959

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12042374

Alte Dokumentnummer

N31953124500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P9/NOR12042374

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