(1)Absatz eins,Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 8 Z. 1 vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des Paragraph 8, Ziffer eins, vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.