Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz 1952 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1952

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des Paragraph 8, Ziffer eins, vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.
  2. Absatz 2,Die Konzession erlischt, wenn der Konzessionsinhaber von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauernd zur Gänze enthoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068585

Alte Dokumentnummer

N5195217476L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/84/P9/NOR12068585

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