Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KflG 1952
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 17.Paragraph 17,
Außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Außer im Fall des Paragraph 4, Absatz 5, (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des Paragraph 7, (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des Paragraph 8, wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 128/1993
Schlagworte
Amtsabkommen
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068593
Alte Dokumentnummer
N5195217484L