Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz 1952 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig, die vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsleiter den im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht entspricht.
  3. Absatz 3,Die Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist zulässig. Solche Fahrten sind der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber anzuzeigen, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068586

Alte Dokumentnummer

N5195217477L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/84/P10/NOR12068586

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