Bundesrecht konsolidiert

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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuererhebung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Versicherer (Paragraph 5, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 5, Absatz 2,) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Weicht die zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als ein Prozent ab, so bleibt diese Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Versicherer (Paragraph 5, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 5, Absatz 2,) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen.
  3. Absatz 3Eine nach Paragraph 201, BAO festgesetzte oder gemäß Paragraph 202, BAO geltend gemachte Steuer hat den in Absatz eins, genannten Fälligkeitstag.
  4. Absatz 4Der Versicherer (Paragraph 5, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 5, Absatz 2,) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (Paragraph eins, Absatz eins und 4), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR40124261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P6/NOR40124261

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