(2)Absatz 2,Der Dienstgeber (Auftraggeber) hat, soweit er nicht gemäß § 2 Abs. 3 lit. g von der Beitragspflicht ausgenommen ist, einen gleich hohen Beitrag für jeden von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) zu leisten.Der Dienstgeber (Auftraggeber) hat, soweit er nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, von der Beitragspflicht ausgenommen ist, einen gleich hohen Beitrag für jeden von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) zu leisten.