§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:
wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse (Anm. 1) eingehoben wird: die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse (Anm. 1),wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse Anmerkung eins, ) eingehoben wird: die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse Anmerkung eins, ),
wenn die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Anm. 1) (BVA) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Anm. 1) (VAEB) eingehoben wird:wenn die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Anmerkung eins, ) (BVA) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Anmerkung eins, ) (VAEB) eingehoben wird:
| a) BVA | b) VAEB |
Burgenland | 2,81% | 0,86% |
Kärnten | 6,61% | 7,63% |
Niederösterreich | 17,39% | 11,90% |
Oberösterreich | 12,04% | 13,15% |
Salzburg | 7,65% | 8,69% |
Steiermark | 14,38% | 15,83% |
Tirol | 7,92% | 13,21% |
Vorarlberg | 4,55% | 3,30% |
Wien | 26,65% | 25,43% |
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in allen anderen Fällen: der Ort der Beschäftigung.
Diese Bestimmung gilt für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erst für Beiträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei ihr eingegangen sind.
(__________________
Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)