Auf Grund der §§ 74a, 74c und 132 der Gewerbeordnung, des § 24 Abs. 1 und des § 30 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: Auf Grund der Paragraphen 74 a, 74 c und 132 der Gewerbeordnung, des Paragraph 24, Absatz eins und des Paragraph 30, Absatz 2, des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1947,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: