Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 534

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 534

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

c) Zur Überwachung des Ablaufes der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung, bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe

Paragraph 534,
  1. Absatz eins,Ist die Entscheidung, womit einem Verurteilten die Strafe bedingt nachgelassen, der Ausspruch über die Strafe für eine Probezeit nach Paragraph 13, JGG. ausgesetzt, oder die Vollziehung seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit aufgeschoben worden ist, rechtskräftig geworden oder wird ein Verurteilter mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung begnadigt, so ist der Fall in den Fristenvormerk einzutragen, und zwar bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung und bei Aussetzung des Strafausspruches in das Blatt, das dem Ende der Probezeit, bei bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus aber in das Blatt, das dem dem Ende der Probezeit um zwei Monate vorangehenden Tage entspricht. Der Tag, unter dem die Eintragung erfolgt, und, wenn für denselben Tag eine größere Zahl von Vormerkungen eingetragen ist, die Postzahl des Vormerkes sind im U- oder Hv-Register einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen: bei bedingtem Nachlaß und bedingter Begnadigung in den Spalten für den Strafvollzug unter Voransetzung der Buchstaben BN (bedingter Nachlaß) oder BGn (bedingte Begnadigung) oder im Arbeitshausverzeichnis Anmerkung, gegenstandslos), zum Beispiel „BN. 15. 3. 1950, P. 5“ (Paragraphen 489, Ziffer 3 und 4, 496 Absatz 2,), bei Aussetzung des Strafausspruches in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte bei den Worten „Strafausspruch ausgesetzt“ (Paragraph 492,). Ist die Strafe bedingt nachgelassen oder im Gnadenwege bedingt nachgesehen und die Vollziehung der Unterbringung im Arbeitshaus auf Probe aufgeschoben worden, so ist der Fall in jedem der in Betracht kommenden Blätter des Fristenvormerkes einzutragen und diese Eintragung sowohl im U- oder Hv-Register als auch im Arbeitshausverzeichnis ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Tritt eine Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 3, Absatz 2, BedVerurtG. oder nach Paragraph 13, Absatz 2, JGG. ein oder wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung eines zur Unterbringung in einem Arbeitshaus Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1933,), so ist der Fall an der bisherigen Stelle zu löschen und an der entsprechenden Stelle neu einzutragen.
  3. Absatz 3,Wenn es nicht zur Überwachung des Fristenablaufes zweckmäßiger ist, den Akt im Arbeitsraum der Geschäftsabteilung aufzubewahren, kann nach Eintragung im Fristenvormerk der Akt an das Aktenlager abgegeben werden.

Anmerkung

Gemäß Erlaß BMJ 9.12.1974 JABl. 29 über die Anpassung der Geo an das neue Strafrecht lauten die Überschrift und die entsprechenden Textstellen statt ,,bedingtem Strafnachlaß'' nun ,,bedingte Strafnachsicht'', statt ,,bedingter Begnadigung'' nun ,,Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht'' und statt ,,bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe'' nun ,,bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21, 22 und 23 StGB und Vorbehalt des Ausspruches der Strafe''.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P534/NOR40160405

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