(2)Absatz 2,Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß (Anm.: jetzt: bedingter Strafnachsicht), bedingter Begnadigung (Anm.: jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht), bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach § 13 JGG (Anm.: jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach § 13 JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß Anmerkung, jetzt: bedingter Strafnachsicht), bedingter Begnadigung Anmerkung, jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht), bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anmerkung, jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den Paragraphen 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach Paragraph 13, JGG Anmerkung, jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach Paragraph 13, JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.