Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 502

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 502

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 502, Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs).

  1. Absatz eins,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (Paragraph 10, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1921,) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.
  2. Absatz 2,Wenn dieselbe Entscheidung von mehreren Personen, wenn auch mit verschiedenartigen Rechtsmitteln angefochten wird, ist der Fall unter einer einzigen Postzahl einzutragen. Werden aber gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorgelegt oder wurden Rechtsmittel gegen mehrere Entscheidungen von der Partei miteinander verbunden, so ist im Rechtsmittelregister für jede angefochtene Entscheidung eine neue Postzahl zu eröffnen.
  3. Absatz 3,In Spalte 5 ist anzuführen, ob das Rechtsmittel vom Angeklagten, Staatsanwalt, Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligten oder von einer sonstigen Person erhoben wurde; sind Rechtsmittel von mehreren Personen ergriffen worden, so müssen aus Spalte 5 diese Personen, aus den Spalten 7 bis 13 aber die Erledigung jedes einzelnen Rechtsmittel zu ersehen sein. In Spalte 7 bis 12 ist ersichtlich zu machen, ob das Rechtsmittel Erfolg hatte oder nicht.
  4. Absatz 4,Beschwerden gegen die von einem Strafgerichte getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen (Paragraphen 25, Absatz eins, 26 und 43 JGG.) sind ins Bl-Register oder ins Bs-Register einzutragen.
  5. Absatz 5,Ist gegen ein Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren Berufung ergriffen worden, so ist das Aktenzeichen des Gerichtes 1. Instanz in Spalte 3 des Bs-Registers mit Farbstift zu unterstreichen.
  6. Absatz 6,Für die Aktenbezeichnung und Aktenbildung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 470 und 471 Absatz 2, 3 und 5,

Anmerkung

Zu Abs. 1: Statt ,,der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921)'' richtig: des Vollzugsgerichts (§ 17 Abs. 4 StVG)''; Änderung der Zuständigkeit nach § 16 StVG idF Art. III Z 5 StrafrechtsänderungsG 1987, BGBl. Nr. 605/1987.
Zu Abs. 4: Statt ,,vormundschaftsbehördlichen'' richtig: ,,familien- oder jugendwohlfahrtsrechtlichen'', siehe § 2 JGG, BGBl. Nr. 599/1988; statt ,,(§§ 25 Abs. 1, 26 und 43 JGG)'' richtig: ,,(§ 2 JGG)'', siehe § 59 Abs. 1 JGG 1961, BGBl. Nr. 278/1961, und Art. VIII Abs. 3 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
Zu Abs. 5: Statt ,,im vereinfachten Verfahren'' richtig: ,,des Gerichtshofs erster Instanz''; siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 5 lit. a.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004347

Alte Dokumentnummer

N1195111734S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P502/NOR12004347

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