(5)Absatz 5,Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige, Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige, Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (Paragraph 5, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) aufzunehmen.