Anmerkung
Überschrift nunmehr: ,,§ 492. Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und vorläufige Verfahrenseinstellung.''; siehe § 13 JGG,
BGBl. Nr. 599/1988, sowie § 9 leg. cit. und E v. 28. 12. 1988, JABl. Nr. 1989/1.
Zu Abs. 1: Satt der Wortfolge ,,über die verwirkte Geld- oder Freiheitsstrafe'' richtig: ,,der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe'', statt ,,Probezeit aufgeschoben'' richtig:
,,Probezeit vorbehalten'', statt ,,Strafausspruch ausgesetzt'' richtig: ,,Strafe vorbehalten''; siehe Anmerkung zur Überschrift; letzter Satz gegenstandslos zufolge Herabsetzung der Probezeit auf ein bis drei Jahre.
Zu Abs. 2: Statt der Wortfolge ,,Festsetzung der Strafe (§ 42 Abs. 3 JGG)'' richtig: ,,nachträglichen Strafausspruch (§ 15 JGG) oder auf Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens (§ 11 JGG)'', statt ,,Strafausspruch ausgesetzt'' richtig: ,,Strafe vorbehalten''; siehe Anmerkung zur Überschrift.
Zu Abs. 3: Statt der Wortfolge ,,Festsetzung der Strafe'' richtig: ,,nachträglichen Strafausspruch oder auf Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens''; siehe Anmerkung zur Überschrift.
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015