Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 471

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 471

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aktenbildung

Paragraph 471,
  1. Absatz eins,Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht römisch eins. oder römisch zwei. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (Paragraph 59,), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.
  2. Absatz 2,Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (Paragraph 384,). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt römisch eins. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht römisch eins. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (Paragraph 486, ZPO.) zurückzubehalten.
  3. Absatz 3,Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht römisch eins. Instanz sind die in römisch zwei. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht römisch eins. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte römisch eins. Instanz ob.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach Paragraph 109, JN. dem Gerichte römisch zwei. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Absatz 3, auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.
  5. Absatz 5,Die in römisch zwei. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Der auf die Vorlage nach § 109 JN bezugnehmende Teil des Abs. 4 ist infolge Aufhebung des § 109 Abs. 2 JN durch Art. VIII Z 5, BGBl. Nr. 403/1977 gegenstandslos.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P471/NOR40159928

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