(1)Absatz eins,Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (§ 59), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht römisch eins. oder römisch zwei. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (Paragraph 59,), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.