Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 435

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 435

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 435, Aktenbildung.

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus Anlaß eines Rechtshilfeersuchens ein Schriftenwechsel zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gericht oder die Notwendigkeit, die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit einzuholen, oder wird wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gerichte die Entscheidung des vorgesetzten Gerichtes (beim Ersuchen ausländischer Gerichte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, Paragraph 40, JN.) angerufen, so sind die auflaufenden Geschäftsstücke zu derselben Hc-Zahl zu nehmen.
  2. Absatz 2,Sämtliche Schriftstücke sind schließlich mit urschriftlicher Erledigung dem ersuchenden Gerichte zu übersenden oder nach Inhalt des Ersuchens an eine andere Stelle weiterzuleiten. Im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr sind die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses und die Vorschrift des Paragraph 163, Absatz 6, zu beachten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Notwendigkeit, die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit einzuholen, wurde durch Aufhebung von § 38 Abs. 2 Z 3 JN durch Art. II Z 10, BGBl. Nr. 135/1983 abgeschafft.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004280

Alte Dokumentnummer

N1195111599S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P435/NOR12004280

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