Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 422

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 422

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 422, Namenverzeichnis.

  1. Absatz eins,Zum P-Register sind alphabetische Namenverzeichnisse nach GeoForm. Nr. 94 in eine für mehrere Jahre berechneten Buche zu führen; bei oft vorkommenden Namen ist hier auch der Geburtstag anzumerken. Nach Annahme an Kindes Statt, Legitimation, Namensänderung oder Namensgebung nach Paragraph 165, ABGB. ist auch der geänderte Name zu verzeichnen.
  2. Absatz 2,Bei den Gerichten, für die es vom Oberlandesgerichtspräsidenten angeordnet wurde oder angeordnet werden wird (Paragraph 5, Absatz 4,), ist das Namenverzeichnis als Kartei zu führen. Für diesen Zweck bestehen Karten nach GeoForm. Nr. 95. In jede Karte ist eine Pflegschaft einzutragen, auch wenn sie mehrere Pflegebefohlene betrifft. Kuratelen sind durch ein farbiges K zu kennzeichnen; bei Vormundschaften sind die Geburtstage anzugeben. Bei Namensänderungen usw. sind die Karten richtigzustellen und umzureihen.
  3. Absatz 3,Wird ein Pflegschaftsfall durch Abtretung, Volljährigerklärung, Entfertigung, bei vermögenslosen Mündeln durch Vollendung des 21. Lebensjahres, ferner durch Aufhebung der Entmündigung usw. beendet, so ist der Name des Pflegebefohlenen abzustreichen. Sind alle Namen auf einer Karte abgestrichen, so ist die Karte auszuscheiden und in eine abgesonderte Kartei der erledigten Fälle einzureihen, die ebenfalls nach der Buchstabenfolge geordnet ist.

Anmerkung

Gegenstandslos zufolge Umstellung auf ADV. Seit Umstellung auf ADV wird das Namensverzeichnis getrennt nach Betroffenen und Kindeseltern automationsunterstützt geführt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004267

Alte Dokumentnummer

N1195111586S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P422/NOR12004267

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