(2)Absatz 2,Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.Bei Anträgen nach Paragraph 47, EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk Anmerkung, jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre Anmerkung, jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid Anmerkung, jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid Anmerkung, jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.