Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 384

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 384

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 384, Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen.

Wird eine Sache, ohne daß ein neuer Akt für sie angelegt wird, bei demselben oder einem anderen Gericht unter einem andern Aktenzeichen fortgesetzt (zum Beispiel bei Überweisung eines außerstreitigen oder Exekutionsverfahrens nach Paragraph 44, JN., eines Rechtstreites nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO., bei Abtretung eines Strafverfahrens oder in den Fällen, wo eine Sache gemäß Paragraph 362, Absatz 3, in ein anderes Register desselben Gerichtes übertragen wird), so ist auf dem Deckel, Rücken oder Umschlag des Aktes das frühere Aktenzeichen durchzustreichen und das neue Aktenzeichen daneben oder darunter zu setzen. Die Geschäftszahl für die neu hinzukommenden Aktenstücke ist nach dem neuen Aktenzeichen zu bilden, doch läuft die Reihe der Ordnungsnummern und Seitenzahlen fort. In der Aktenübersicht ist die Änderung des Aktenzeichens vor der Eintragung des ersten, das neue Aktenzeichen tragenden Aktenstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel “Fortgesetzt als 8 U 316/50”.

Anmerkung

Der Begriff Rücken ist gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004229

Alte Dokumentnummer

N1195111548S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P384/NOR12004229

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